Aktuelles aus Gütenbach
Aufstellung und Auslegung der Einbeziehungssatzung "Grundtal" mit örtlichen Bau-vorschriften - Gemarkung Gütenbach
Amtliche Bekanntmachung:
Aufstellung und Auslegung der Einbeziehungssatzung „Grundtal“ mit örtlichen Bauvorschriften,
Gemarkung Gütenbach
Gütenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Gütenbach hat am 26.04.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Grundtal“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.: 3 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. In gleicher Sitzung wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung, bestehend aus zeichnerischem Teil/Lageplan, dem schriftlichen Teil mit planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und allgemeinen Hinweisen, sowie der Begründung gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich und der Entwurf der Einbeziehungssatzung ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan in der Fassung vom 26.04.2023.
Ziele und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich auf Gemarkung Gütenbach, am östlichen Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde und am Fuße des Grundtals. Das Gebiet ist geprägt durch drei Wohngebäude, einem gewerblich genutzten Betriebsgebäude, sowie Garagen und Nebenanlagen.
Konkret beabsichtigt ist die bauliche Erweiterung und Weiterentwicklung des vorhandenen CNC-Betriebs, der Neubau eines standortgerechten Wohnhauses, sowie der Neubau einer land- und forstwirtschaftlichen Lagerhalle in landschaftsbezogener Bauweise. Mit der baulichen Entwicklung verbunden sind landschaftsplanerische Überarbeitungsmaßnahmen im Bereich der Freiflächengestaltung.
Durch das Satzungsverfahren soll künftig eine klare Abgrenzung zwischen bebautem Innenbereich und unbebautem Außenbereich geschaffen werden. Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Bebauungen und Nutzungen sind einem Dorfgebiet (MD) nach §5 BauNVO (Baunutzungsverordnung) zuzuordnen. Durch die Festsetzung von einzelnen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften soll eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung des aufgrund von topographischen Begebenheiten exponierten Standorts erreicht werden. Das Einbeziehungssatzungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr.: 3 BauGB in Verbindung mit §13 BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgewickelt. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Erstellung eines Umweltberichts nach §2a BauGB und von der Angabe nach §3 Abs.2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung einer solchen Einbeziehungssatzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung nach §13 Abs. 2 Nrn.:2 und 3, sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach ist den betroffenen Bürgern und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Grundtal“, wird zusammen mit dem schriftlichen Teil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und allgemeinen Hinweisen, sowie der Begründung im Zeitraum vom 30.05.2023 bis einschließlich 03.07.2023 im Rathaus der Gemeinde Gütenbach, Hauptamt, Hauptstraße 10, 78148 Gütenbach, Zimmer 4, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs.2 BauGB und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die vollständigen Unterlagen der Einbeziehungssatzung sind des Weiteren auf der Homepage der Gemeinde Gütenbach unter https://www.guetenbach.de/de/wirtschaft-leben-wohnen/bauplaetze während des vorgenannten Zeitraums einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Gütenbach, Hauptamt, Hauptstraße 10, 78148 Gütenbach, Zimmer 4 abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan bzw. über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
Gütenbach, den 20.05.2023
gez.
Lisa Hengstler
Bürgermeisterin
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